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   BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03   

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https://dejure.org/2003,9347
BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03 (https://dejure.org/2003,9347)
BFH, Entscheidung vom 27.11.2003 - VII B 278/03 (https://dejure.org/2003,9347)
BFH, Entscheidung vom 27. November 2003 - VII B 278/03 (https://dejure.org/2003,9347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 2; ; AO 1977 § 284 Abs. 3; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 284
    Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses

  • datenbank.nwb.de

    Erzwingung der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung statthaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.2001 - VII B 318/00

    Vollstreckung; eidesstattliche Versicherung

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).

    Schließlich berücksichtigt das Gesetz in § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 auch das nicht zu verkennende Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners durch die der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Verpflichtung, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abnahme abzusehen (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 2002, 617, 619; s. dazu auch Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 284 AO 1977 Rz. 22).

  • BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90

    Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
    Der Senat hat auch umfassend dargelegt, dass die Vorschrift des § 284 AO 1977 dem zu beachtenden Grundsatz des Ermessens und seiner pflichtgemäßen Ausübung sowie dem sich daraus ergebenden Gebot der Verhältnismäßigkeit in Aufbau und Struktur in ausreichendem Maße Rechnung trägt (Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
    Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn die aufgeworfene und für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage klärungsbedürftig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
  • BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00

    Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
    In der Entscheidung vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat unter Angabe umfangreicher Rechtsprechungsnachweise festgestellt, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit und Vollständigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien und dass die Aufforderungen hierzu grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, in der Regel in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen könnten, ergebe sich klar aus der Struktur und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 284 AO 1977.
  • BFH, 16.07.2001 - VII B 203/00

    Vermögensnachweis - Vermögensverzeichnis - Offenbarungseid - Eidesstattliche

    Auszug aus BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
    Daran fehlt es vor allem dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 VII B 203/00, BFH/NV 2002, 305, 306).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.08.2004 - 5 K 2746/01

    Erledigung der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

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  • BFH, 29.06.2006 - VII B 19/06

    Ermessen bei der zusammengefassten Aufforderung zur Abgabe des

    Der zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, deren förmliche Abgabe, sei aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses, so dass nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorgenommen werde, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abgabe abzusehen (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607, und BFH-Urteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
  • BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05

    Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung

    Der zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, deren förmliche Abgabe, sei aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses, so dass nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorgenommen werde, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abgabe abzusehen (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607).
  • BFH, 06.08.2007 - VII B 327/06

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung an Schuldner

    Ungeachtet dessen hat der Senat in mehreren Entscheidungen nicht nur zur Rangfolge der einzelnen Maßnahmen des § 284 AO, sondern insbesondere auch zur Ausübung des Ermessens sowie zu den Anforderungen an eine Begründung bei der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und einer sich anschließenden oder mit ihr verbundenen Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausführlich Stellung genommen, so dass sich auch aus diesem Grunde ein weiteres Bedürfnis nach Klärung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen nicht ergibt (Senatsentscheidungen vom 24. September 1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57; vom 12. Dezember 2001 VII B 318/00, BFH/NV 2002, 617, und vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607).
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